Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 214
§ 214 – Beauftragte
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.
Kurz erklärt
- Personen, die steuerliche Pflichten haben, können sich vertreten lassen.
- Die Vertretung muss durch einen Mitarbeiter des eigenen Betriebs oder Unternehmens erfolgen.
- Für die Vertretung ist die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich.
- Dies gilt nur für steuerliche Pflichten, die der Steueraufsicht unterliegen.
- Die Zustimmung muss vor der Vertretung eingeholt werden.